Dr. Ronald Weikl am 16.11. beim MWGFD e.V.
Pressekonferenz des MWGFD e.V. vom 16.11.2022
Nach acht Verhandlungstagen in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Passau und fünf weiteren Verhandlungstagen im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Passau ist gestern, am 15. November, das Urteil im Masken-Attest-Prozess gefallen: Ein Jahr Haftstrafe, zur Bewährung ausgesetzt, sowie die zu übernehmenden Gerichtskosten. Das liegt zwar unter dem Strafmaß der ersten Instanz, die ein Jahr und 8 Monate auf Bewährung, 50.000 Euro Geldstrafe und ein eingeschränktes Berufsverbot in dem Sinne, dass ich keine Maskenatteste mehr ausstellen dürfe, gefordert hatte. Aber dieses Urteil kann ich als Arzt mit über 30-jähriger Berufserfahrung trotzdem nicht so hingenommen werden, schon allein deswegen, weil ich mir absolut sicher bin, dass ich als verantwortungsbewusster Arzt in jedem einzelnen Fall der von mir ausgestellten Atteste so handeln musste, gemäß dem Hippokratischen Eid und der Genfer Deklaration des Weltärztebundes, der ich mich verpflichtet fühle. In letzterer steht ein entscheidender Passus, der da lautet:
„Ich werde selbst unter Bedrohung mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.“
Mit dem sicheren Wissen um die Sinnlosigkeit des Maskentragens als Schutz vor Atemwegsviren und die gleichzeitig damit einhergehende erhebliche Gesundheitsgefährdung, von denen mein Kollege Professor Haditsch gerade gesprochen hat, würde ich meine ärztlichen Pflichten aus meiner Sicht verletzen und somit eine Straftat begehen, wenn ich einem bei mir hilfesuchenden Patienten ein solches Attest verweigern würde.
Diese eindeutige Faktenlage zur Maske war schon Anfang 2020 durch genügend wissenschaftliche Studien eindeutig belegt. Selbst Prof. Lars Schaade, Facharzt für med. Mikrobiologe und Vizechef des RKIs bestätigte genau dies selbst im Rahmen einer Pressekonferenz am 28.02.2020, also knapp zwei Monate vor Einführung der Maskenpflicht, in dem er zum Ausdruck brachte, dass das RKI, das Tragen von Masken im Alltagsleben ausdrücklich nicht empfehle. Und er stellte auf Nachfrage klar – ich zitiere:
„Das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“
Im Laufe der sog. Pandemie wurde die fehlende wissenschaftliche Evidenz durch ’zig weitere Studien untermauert. Die Autoren einer im April 2021 veröffentlichten umfangreichen sog. Metaanalyse, die die Ergebnisse von 65 Studien ausgewertet hat, raten deshalb in ihrem Fazit am Schluss ihres Papers Ärzten eindringlich, auf ihren Eid zu achten und großzügig Befreiungen auszusprechen. Auch die Kindermaskenstudie an 45 Kindern zwischen 6 und 17 Jahren, bei der ich selbst mitwirken durfte, zeigt wie gefährlich das Maskentragen insbesondere für Kinder ist, steigt doch binnen weniger Minuten der CO2-Gehalt in der Einatemluft durchschnittlich auf das über 6-Fache (!) des Wertes, den das Umweltbundesamt als gesundheitsgefährdend für Kinder einstuft, nachzulesen auf unserer webseite und in der Publikation bei environmental research.
Der §278 StGB, in der alten Version gültig bis letztes Jahr im November, der für meine Verurteilung herangezogen wurde, lautet:
»Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
Dass dieser Paragraf gar nicht auf das Ausstellen von Maskenattesten passt, dürfte jedem juristischen Laien auffallen. Von den drei Tatbestandsmerkmalen, die der §278 fordert, ist eigentlich kein einziges erfüllt. Wenn ich Patienten mit gesundheitlichen Beschwerden beim Maskentragen attestiere: »Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist o.g. Patient von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit«, ist das aus meiner Sicht erstens kein unrichtiges Zeugnis, zweitens nicht zur Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften gedacht, sondern zur Ermöglichung eines Alltags ohne Maske z.B. beim Einkaufen, in Bus oder Bahn, oder Kinder betreffend eben im Unterricht! Und schon gar nicht ist das dritte Tatbestandsmerkmal erfüllt »wider besseres Wissen«!
Das Gericht hat zwar immer wieder betont, dass es in meinem Prozess nicht um die Maskenfrage generell gehe, sondern um mein ärztliches Handeln, das aus Sicht des Gerichts bei 24 von 1096 Fällen nicht korrekt gewesen sei, wenn ich Kindern, die nicht selbst in meiner Praxis waren, lediglich auf Beschwerdeschilderung durch die Mutter ein solches Attest ausstelle. Viele Ärzte werden bestätigen, dass dieses Vorgehen, »Fremdanamnese« genannt, durchaus Usus ist und gerade mit dem Wissen um die Faktenlage zur Maske auch eine zusätzliche Berechtigung erfahren sollte.
Und gedeckt wird mein Vorgehen auch durch die Berufsordnung der Ärzte, in der es heißt – ich zitiere aus dieser Berufsordnung § 2 – allgemeine ärztliche Berufspflichten:
„Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften und Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Folgen sie nicht verantworten können.“
Und in Absatz 4 dieses Paragraphen heißt es:
„Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten hinnehmen.“
Der Beruf des Arztes ist also fachlich und in medizinischen Fragen weisungsunabhängig von nichtmedizinischen Dritten. Trotzdem erleben wir jetzt in diesen Maskenattestverfahren, dass Juristen, Staatsanwälte oder Richter darüber befinden wollen, wie wir Ärzte unsere Tätigkeit auszuüben hätten. Das kann wohl so nicht sein. Es ist aus meiner Sicht wichtig, in einer nächsten Instanz, im Rahmen der Revision vor dem Bayerischen Oberlandesgericht endlich auch die Faktenlage zur Maske in die juristische Wertung mit einzubringen. Denn diese hat selbstverständlich einen Einfluss auf die Modalitäten unseres ärztlichen Handelns in Sachen Maskenatteste.
Und auch angesichts der eigenen Erfahrungen mit den Strafverfolgungsbehörden, aus der erlebten Polizeidurchsuchung, der Anklage-Erhebung sowie zwei Hauptverhandlungen vor Gericht, drängt sich mir auch die Frage auf, inwieweit die sich häufenden Repressalien gegenüber narrativ-kritischen Ärzten und Wissenschaftlern politisch-motiviert sind.
Auch einige andere Kollegen, Ärzte und Wissenschaftler leiden derzeit unter dieser Art der Verfolgung. Stellvertretend möchte ich hier nennen: Dr. Konstantina Rösch, Prof. Sucharit Bhakdi, Dr. Heinrich Fiechtner, Prof. Andreas Sönnichsen, Dr. Walter Weber, Rolf Kron, Dr. Carola Javid-Kistel, Dr. Bodo Schiffmann, Wolfgang Urmetzer, Dr. Andreas Triebel und viele mehr.
Wir alle erhoffen uns von unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern mehr Empörung über diese totalitären Machenschaften. Herzlichen Dank!
Ausschnitt aus der Pressekonferenz des Vereins MWGFD e.V. vom 16. November 2022.
Die gesamte Pressekonferenz ist hier zu finden: https://ovaltube.codinglab.ch/w/wnnbRmL2iE5citRSZdv2dB
Weitere Informationen zur Pressekonferenz sowie die Pressemappe zum Download finden sich auf der Homepage des MWGFD e.V.
Die Pressemappe zum Download stellen wir hier ebenfalls zur Verfügung. Darin enthalten, weitere Ausführungen und Hinweise des Referenten.
Danke an MWGDF – „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.“