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Eilantrag gegen Maskenpflicht

Für die Versammlung am 20.2.22 auf der Theresienwiese in München hat die LH München erneut eine FFP2-Maskenpflicht angeordnet. Mit einem Eilantrag zum VG München haben wir über unseren Rechtsanwalt Dr. Josef Hingerl versucht, die Maskenpflicht wegzubekommen. Dies ist leider erneut gescheitert. Aus unserer Sicht ein Ärgernis, das wir der Versammlungsbehörde auch deutlich mitgeteilt hatten. Denn wenn nicht dort diese unwissenschaftliche und undemokratische Auflage verhängt würde, müssten sich auch nicht Gerichte in Eilverfahren damit beschäftigen, wo sie keine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Weil das nicht geht. In einem Eilverfahren. In dem man seit 2 Jahren die selben Sachverhalte zu beurteilen hat. Obwohl es Entscheidungen gibt, die dies in einem anderen Rechtsweg bereits taten und zum Ergebnis kamen, dass eine Maskenpflicht im Freien Hokuspokus ist. Oder vielleicht nützlich, wenn man Menschen von der Teilnahme an der Versammlung abhalten will. 

Naja immerhin geht aus dem Beschluss hervor, dass die Behörden selbst von 2.500 Teilnehmern ausgegangen sind. Was auch immer das Medium, das berichtet hat, bewogen haben mag von offensichtlich unrichtigen 1000 auszugehen. 

Und immerhin haben sie neben den ganzen Textbausteinen auch was zu den Kisielinski-Gutachten geschrieben. Insofern war es vielleicht eine kleine Bildungsveranstaltung für das nächste Mal. Denn es muss endlich einmal auch bei den Gerichten und Teilen der Medien wieder ankommen: Grundrechtseinschränkungen brauchen eine Grundlage. Die ist nicht mehr gegeben. Wir Bürger müssen nicht beweisen, wenn wir unsere Grundrechte ausüben wollen. 

Hier die wesentlichen Teile des Schriftsatzes mit einigen Ergänzungen und Hervorhebungen durch uns: 

A. Vorbemerkung

Die Antragsteller wiederholen ihre Anträge auch im hiesigen Verfahren, weil sich zwischenzeitlich die Sachverhalte in den letzten 14 Tagen erheblich geändert haben und zudem die Antragstellerin und auch die entscheidenden Gerichte laufend auf alte Sachverhalte und alte Formulierungen zurückgreifen, die heute an der wesentlichen Sach- und Rechtslage vorbeigehen, weil sie überholt sind.

In vielen europäischen Ländern werden die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen derzeit schon aufgehoben. Das rumänische Verfassungsgericht hat die Maskenpflicht vor einigen Tagen für verfassungswidrig erklärt. NRW schafft die Maskenpflicht in Schulen am 7.3.2022 ab (Innenräume!).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meinte in seiner die Beschwerde abweisenden Entscheidung (vom 28.1.22) unter Rn. 30: 

„Die Antragsteller greifen zudem nicht substantiiert an, dass die Beschränkungen dem individuellen Gesundheitsschutz, also Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, insbesondere der ungeimpften Versammlungsteilnehmer, sowie der Sicherung der Funktionalität des Gesundheitssystems zu dienen bestimmt sind.“

Nun ist das zwar im dortigen Verfahren sogar im Detail versucht worden. Es wird aber hier nochmals deutlicher nachgeholt. Nach all den sogenannten wissenschaftlichen Begründungen müsste aber die Stadt München erst einmal neu wieder begründen, warum sie die Maskenpflicht für notwendig erachtet. Um es klar zu sagen:

Der gesamte Vortrag der Stadt München zur Begründung der Maskenpflicht besteht nur aus Textkonserven, die größtenteils wahrscheinlich schon Monate alt sind. In dem jetzt angegriffenen Bescheid beginnt der immerwährende Vortrag auf Seite 9 unter „Hinweis“ und endet auf Seite 14. Da neben einigen feigenblättrigen Nebensätzen der damalige Bescheid vom 21.01.2022 übernommen wird, diese Bescheide seit Monaten aber unüberprüft wiedergegeben werden, auch unter Wiederholung der früheren Ausführungen des RKI, sind zum heutigen Tage gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Antragsgegnerin und die einschränkenden Maßnahmen heranzuziehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zitiert zwar das Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass Exekutive und Legislative „die wissenschaftlichen Erkenntnisse fortlaufend gewinnen, aufbereiten und korrigieren“ müssen. Das macht aber weder hier die Exekutive, die Stadt München, noch die beiden Organe der Rechtspflege, die vom Bundesverfassungsgericht dringlichst angemahnt werden, die Staatsgewalt zu beschränken. Harbarth wird den drei Gewalten zu gegebener Zeit vorhalten, dass die erste Hauptsacheentscheidung in der Coronapandemie nicht oder nicht richtig gelesen wurde.

Wie im Zivilrecht allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen Prüfung im Vergleich zu einer Individualabsprache unterworfen werden müssen, weil sie in einer Vielzahl von Fällen im Rechtsverkehr wirken, so muss hier im Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht ähnliches gelten. Die Stadt München muss sich zuerst mit dem Einzelfall der Antragsteller befassen. Dieser zeigt schon dadurch eine Besonderheit, dass die Antragsteller im Vergleich zu vielen anderen angemeldeten und dann teilweise nicht durchgeführten Veranstaltungen sich auf die Theresienwiese drängen lassen, wo die Aufmerksamkeit sehr viel geringer ist als in der Innenstadt und zudem die zugige Situation viele Menschen von einer Versammlung abhält.

Der Vorwurf an die Exekutive, die Stadt München, lautet explizit, dass man sich mit der Versammlung der Antragsteller, die auf einen absolut positiven Verlauf der Versammlung am 30.01.2022 zurückblicken können, nicht im notwendigen Maße beschäftigt. Zu einem Eklat auf der ansonsten friedlichen und reibungslosen Versammlung kam es nur wegen eines offenbar provozierten Polizeieinsatzes gegenüber einem alten Herrn ohne Maske, der wegen seines Schwerbehindertenausweises von der Maskenpflicht befreit war. Diese offensichtliche und wohl auch von Vorgesetzten geduldete Provokation führte zur Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung. Das entsprechende Video ist beigefügt.

Auf einer Versammlung einer Tagung des Unterzeichners letztes Wochenende mit Organen der Rechtspflege und Psychologen sagte ein bereits pensionierter Verwaltungsrichter: „Früher mussten wir den Bürger vor dem Staat schützen. Heute schützen wir den Staat vor dem Bürger.“ 

Sodann sind die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten strengeren Maßstäbe zu bemühen. Das gilt insbesondere zum Sachverhalt, den bisher nur das RKI bestimmte, also die Exekutive.

Um es hier nochmals anzusprechen: Fast nichts, was die Exekutive, insbesondere unter Federführung des RKI und des PEI vorgegeben haben, hat sich in ihren Prognosen erfüllt. Die gesamte Gesellschaft ist zerrüttet. Die große Hoffnung ist aber nun unser Ministerpräsident, der sich bundesrepublikanisch zwischenzeitlich in der Opposition befindet und dem Wahlen im nächsten Jahr in Bayern ins Haus stehen. Er spricht jetzt von „Einstieg in den Ausstieg“. Und fürwahr, unser Ministerpräsident hat für solche Veränderungen immer einen Riecher.

Dem Unterzeichner wäre es lieber, wenn die dritte Gewalt, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.11.2021 angemahnt, den längst notwendigen „Einstieg in den Ausstieg“ finden würde. Vielleicht könnte der bis heute schon erheblich lädierte Ruf des Rechtsstaates dann noch gerettet werden.

Im letzten Verfahren wurde herausgearbeitet, dass sich die Stadt München mit der heute vorliegenden Situation nicht ausreichend befasst hat. Dies wird nochmals versucht: 

B. Sachverhalt

Die nachfolgenden Punkte zeigen, dass sich die Stadt München überhaupt nicht mehr mit den neueren und neuesten Entwicklungen befasst. Dabei ist es auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts so, dass nicht der Bürger verpflichtet ist, von vornherein nachzuweisen, dass die Grundrechtseinschränkung nicht gerechtfertigt ist; es ist umgekehrt. Die Exekutive und die Legislative müssen dem Bürger im Detail aufzeigen und nachweisen, inwiefern überhaupt eine Gefahr besteht und die Eingriffe in die Grundrechte anhand der klassischen Grundsätze wie Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gerechtfertigt ist. 

München als europäische Großstadt müsste sich auch in Corona-Fragen an anderen Ländern und Großstädten orientieren. So gibt es zwischenzeitlich keine Maskenpflicht mehr in Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark (Inzidenz 5.487) und England. Das rumänische Verfassungsgericht hat die Maskenpflicht für verfassungswidrig erklärt, wie gestern in den Medien zu lesen war. In Wolfratshausen werden Versammlungen mit Teilnehmern bis zu 1000 Personen ohne Maskenauflagen genehmigt in der Innenstadt. Der Landrat duldet sogar unangemeldete Versammlungen, wenn sie friedlich sind.

Aber es war in der Vergangenheit schon zu beobachten, dass Lockerungen in der Pandemiezeit wie warmes Wetter erst vom Norden in den Süden strömt, so zum Beispiel auch bei der Öffnung von Golfplätzen. Das geschah jüngst wieder bei der Entscheidung zu 2G, wo der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Jahr noch die 2G-Regelung für Ungeimpfte auf dem Golfplatz hielt, der Niedersächsische Verwaltungsgerichtshof aber diese Regelung wenige Tage später aufhob. 

Nun zur Begründung der Stadt:

1. „Hinweis“ von Seiten 9 bis 14

1.1. Erkrankung ist sehr infektiös – Ansteckungsgefahr in geschlossenen Räumen besonders hoch

Der Auftakt zu den Hinweisen beginnt mit allseits Bekanntem und dem ablenkenden Hinweis auf „geschlossene Räume“.

1.2. Gefährdung nach RKI „sehr hoch“ oder „hoch“

Die Differenzierung für nicht oder nur einmal Geimpfte sowie für Genesene und Grundimmunisierte noch groß herauszustellen, ist nach heutiger wissenschaftlicher Erkenntnislage schon lange überholt. Jeder kann sich anstecken, jeder kann das Virus weitergeben und vor dem Tod schützt noch keine Impfung. Im Gegenteil betont Herr Drosten seit Monaten, dass der natürliche Immunschutz bei Genesenen besser wirkt als bei Geimpften. Die vom RKI seit zwei Jahren gebetsmühlenartig in allen neuen Situationen wiederholten Gefährdungen können nicht mehr ernst genommen werden, insbesondere nicht mehr bei der Omikron-Variante. Die Inzidenzen schießen in die Höhe.

1.3. Delta-Variante und Variante Omikron 

Zwischenzeitlich dürfte sich auch weltweit verbreitet haben, dass der erste Corona-Impfstoff wohl weniger schützt vor den nachfolgenden Varianten. „Erste Hinweise“ solle es geben, „die auf einen weniger effektiven und dauerhaften Impfschutz im Hinblick auf die Omikron-Variante hindeuten“. Das sind nicht nur „erste Hinweise“, sondern allgemeine Erkenntnisse weltweit.

„Die Datenlage über die zu erwartenden Krankheitslasten“ soll noch nicht ausreichend sein. Das ist zwischenzeitlich längst der Fall. Man braucht sich nur im Münchner Raum umsehen. Von überall her wird berichtet, dass die Omikron-Variante zu weniger Toten und weniger Hospitalisierungen führt. 

1.4. „Erneuter Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfälle ist zu befürchten“

Warum die aktuelle Entwicklung „besorgniserregend“ sein soll, wird nicht ausgeführt. Zu befürchten ist auch nicht ein „Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfälle“. Genau das Gegenteil ist der Fall.

Und obwohl im Großteil der Leitmedien hier genau das Gegenteil berichtet, folgt aus der selbst erzeugten Besorgnis und dem befürchteten „Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfälle“, die es nicht gibt, eine erhöhte „Notwendigkeit verstärkter kontaktreduzierender Maßnahmen“. 

Dieser Schluss ist offensichtlich völlig falsch. Weil nämlich die Voraussetzungen einfach aus der Vergangenheit abgeschrieben und nicht die neuen Entwicklungen berücksichtigt werden.

1.5. In allen Altersgruppen sind die 7-Tage-Inzidenzen sehr hoch und steigen

Richtig ist, dass die Fallzahlen geradezu explodieren. Sie liegen bei Jugendlichen im Alter von 5 bis 19 Jahren vielleicht schon bei 4000. Vor einem Jahr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Hausrechts noch eine Inzidenz von 30 für das Aufsetzen der Masken in Gemeinderatssitzungen ausreichen lassen. Zwischen der damaligen Inzidenz von 30 und der jetzigen von vielleicht 4000 liegt eine riesige Spannweite der angeblich so bedeutenden Inzidenzen. Aber auch hieran zeigt sich, dass die Inzidenzen eben nur politische Werte sind, wie die Politik immer betonte, und eben keinerlei wissenschaftlichen Wert in dem Sinne haben, dass daraus etwas für die Volksgesundheit abzulesen wäre. 

Wenn die Fallzahlen „um ein Vielfaches höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres“ sind, dann sollte man wenigstens die Erkenntnis daraus gewinnen, dass eben die Fallzahlen sich weder auf die Sterblichkeit noch auf die Intensivbettenbelegung auswirken. Allein mit Fallzahlen und ohne konkrete Bezugnahme können keine Nachweise erbracht werden, die Grundrechte einschränken.

1.6. Infektionsketten nachvollziehen

„Nach wie vor lassen sich nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehen“. Das ist richtig und war auch früher noch nicht nachvollziehbar. Es wird damit aber nicht erklärt, was das für Auswirkungen haben soll. Denn wenn ein PCR-Test keine Infektiosität nachweist, fehlt jegliche Grundlage für irgendwelche Infektionsketten. Dies ergibt allein die Logik. Hierauf wird später noch einmal zurückzukommen sein.

1.7. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen. 

Das Virus ist „sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragbar“. Und es „verbreitet sich… wo Menschen zusammenkommen“. Die Übertragungen und Ausbrüche „treten in vielen verschiedenen Lebensbereichen auf und können auch geimpfte Personen betreffen“.

Alle diese Allgemeinplätze füllen zwar die Seiten, führen aber nicht zu einer Begründung des Bescheides. Sie dienen nur der Ablenkung vom Problem.

 1.8. Zulassungsstudien und Beobachtungsstudien zeigen, dass Impfstoffe in erheblichem Maße Infektionen verhindern

Das gilt zumindest heute nicht mehr. 

Und auch für die Omikron-Variante ist falsch dargestellt, dass Impfstoffe die Infektionen „nur für geboosterte, frische Genesene und geimpfte Personen“ in erheblichem Maße verhindern. Diese Behauptung hat noch nie gestimmt. 

1.9. Deutliche Verminderung des Risikos bei Allroundereinsatz

Wenn jemand vollständig geimpft ist inklusive Boosterung bzw. zusätzlich durchgemachte Infektion (PCR-positiv und infektiös wird), soll die Wahrscheinlichkeit, sich anzustecken, „deutlich vermindert“ werden. Fürwahr, das ist eine große Erkenntnis. Völlig geimpft und „durchgemachte Infektion“. Was soll da noch passieren? Also doch am besten sich infizieren lassen, wie auch Drosten immer wieder betont. Das gibt einen besseren Schutz als die Impfung.

Nach zwischenzeitlichen Erkenntnissen passiert hier etwas anderes. Durch die Impfungen und die Boosterung wird das Immunsystem geschwächt und damit  geschieht das Gegenteil von dem hier Behaupteten, nämlich dass die Wahrscheinlichkeit, infektiös zu werden, sich durch Impfungen erheblich erhöht. Aber hier wird es auch Zeit, dass die Exekutive und auch die Judikative endlich einmal ihrer Holschuld in Rahmen der Amtsermittlung nachkommen und nicht immer darauf warten, dass ihnen etwas vom Bürger dargelegt wird. 

1.10. Virusausscheidung bei geimpften Personen kürzer als bei ungeimpften

Zwischendurch fällt einem bei diesen ganzen Punkten ein, ob das denn irgendetwas mit der Maskenpflicht zu tun haben könnte? Kann das bei der Omikron-Variante eine Bedeutung haben, wo es doch ständig fast nur leichte Verläufe gibt?

Und Herdenimmunität ist gefragt, besonders bei Viren mit leichten Verläufen.

1.11. Grundsätzlich lässt der Impfschutz über die Zeit nach

Jetzt wird sogar eingeräumt, dass auch Menschen nach der Impfung „PCR-positiv werden“ können. Sie können dabei auch „infektiöse Viren ausscheiden“. Dabei können die Menschen „entweder Symptome einer Erkrankung“ oder auch „überhaupt keine Symptome entwickeln.“

Alle diese Textbausteine erscheinen bei vorliegendem Streitgegenstand wie wild durcheinandergewürfelt. 

Alldem könne zwar durch eine „rechtzeitige Boosterimpfung entgegengewirkt werden“. Bewiesen ist das nicht. Aber ob die Boosterung bei der Omikron-Variante wirkt, könne „noch nicht abschließend beurteilt werden“. All das spielt aber keine Rolle, weil die Omikron-Variante eben nicht so gefährlich ist.

Die Textkonserven sind voll von Angst infiziert.

1.12. Ein Drittel der Münchnerinnen ungeimpft

Dass dadurch die „Ausbrüche in der Landeshauptstadt“ begünstigt werden, ist durch nichts belegt. Die „Pandemie der Ungeimpften“ dürfte sich zwischenzeitlich erledigt haben.

Die Inzidenz mag heute sehr hoch liegen. Wie oben ausgeführt, hat sie aber letztendlich keinerlei Bedeutung mehr für Corona-Tote und die Belegung der Intensivstationen. Die Inzidenz ist kein Maßstab für eine Überbelegung der Intensivstationen.

1.13. Die infektiologische Lage in München… derzeit nicht als stabil zu bezeichnen

Die hohe Zahl der Inzidenzen zeigt, dass die Lage sehr stabil ist, weil das Gesundheitssystem dadurch nicht gefährdet ist, früher nicht und auch heute nicht. Das Buch von Tom Lausen, die „Intensiv Mafia“ zeigt das in allen Facetten auf.

1.14. Sehr hohe Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante

Die sehr hohe Ansteckungsfähigkeit bei Omikron ist bekannt. Und so erfüllt sich zwischenzeitlich der Wunsch nach einer Herdenimmunität, insbesondere deswegen, weil es nicht mehr in dem Maße zu schweren Krankheitsverläufen wie bei den vorangegangenen Varianten kommt. 

1.15. „Weiterhin das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems nicht auszuschließen“

Das Gesundheitssystem war seit Beginn der Pandemie zu keinem Zeitpunkt überlastet und ist es heute noch weniger. Das kann von allen offiziellen Statistiken abgelesen werden.

In Deutschland haben wir im Vergleich zu den anderen europäischen Staaten die höchste Zahl der Intensivbetten. Dennoch werden die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen in den meisten europäischen Ländern kontinuierlich abgebaut. 

1.16. Gleichzeitig steigt die Zahl der hospitalisierten Fälle bei stationär behandelten Covid-19-Patientinnen in ganz Bayern wieder an (vgl. Seite 11 oben)

Wie wir es von den Grippewellen und von den Coronawellen kennen, gibt es ein Auf und Ab, wie es schon der Begriff der Welle sagt. Hier für Mitte Februar 2022 im Vergleich 300 Fälle aus dem Oktober 2021 heranzuziehen, ist vollkommen willkürlich. Alle diese Ansätze zeigen, dass sich die Stadt München in keiner Weise bemüht, sich mit der heutigen Situation der abflauenden Corona-Pandemie zu beschäftigen. Sie sollte sich am Bayerischen Ministerpräsidenten ein Beispiel nehmen. „Einstieg in den Ausstieg“ und mit der Versammlung ohne Masken auf der Theresienwiese beginnen.

Man merkt doch an dem ganzen Bescheid schon, wie lustlos die Stadt die letzte Bastion verteidigt. Wenn sie schon nicht selbst die Tore öffnet, brauchen wir leider die Gerichte.

1.17. In München ist die Zahl der intensivmedizinisch behandelnden Covid-19-Patientinnen relativ konstant hoch

Diese Aussage ist nichtssagend. Auch die 77 Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen sagen nichts aus, weil man überhaupt nicht weiß, ob sie denn auf der Intensivstation wegen Covid-19 liegen. Allein derartige Argumentationsmuster sind einem seit einem halben Jahrhundert tätigen Juristen unerträglich. Bei jedem Amtsgericht würde man mit einem derartigen Vortrag scheitern. 

1.18. Stark steigende Hospitalisierungszahlen

Das ist eine leere Behauptung und durch nichts belegt. Wodurch steigen diese Zahlen? Bei Grippewellen im Winter stiegen schon immer die Hospitalisierungszahlen. Es fehlt jeglicher Nachweis, dass das etwas mit Covid-19 zu tun hat. 

1.19. Risiko einer weiteren Belastung des Gesundheitssystems durch Ungeimpfte

Die gesamten Ausführungen zu einem „teils unzureichenden Schutz vor dem Risiko, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden“ kommen nicht an das Kardinalproblem heran, dass es keine Übersterblichkeit wegen Covid-19 gibt und das Gesundheitssystem in Form der Intensivstationen überlastet ist. Ein schwerer Krankheitsverlauf allein rechtfertigt noch lange nicht die gesamten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Übersterblichkeit wird jetzt infolge von Impfungen sichtbar.

Die Übersterblichkeit begann im letzten Jahr mit den Impfungen.

 1.20. Außerordentlich hohe Inzidenzwerte und Belastungen in den nächsten Wochen

Das sind Prognosen, die von der Zahl her richtig sein mögen, aber keine Auswirkungen auf die Gefährdung des Gesundheitssystem haben.

C) Rechtslage

Im Folgenden wird auf die Gründe in der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2022 eingegangen. 

2. Zu Rn. 13    Maskenpflicht im Hinblick auf die Äußerung der Meinungen zum Versammlungsthema „neutral“

Nun könnte man ausführen, dass sich mit der Maske Meinungen grundsätzlich schlechter äußern lassen und darin schon die Beeinträchtigung besteht. Zudem sieht man nicht die Mimik beim anderen Versammlungsteilnehmer, was ebenfalls eine Beeinträchtigung ist. Aber bei diesen Themen könnte die Abwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade noch stimmen, wenn denn die Maske überhaupt etwas schützen würde, wie eben nicht.

Das entscheidende ist aber, dass heutzutage ein nicht unbeachtlicher Teil der protestbereiten Menschen solange nicht auf Versammlungen geht, wie eben das Maskenverbot besteht. Wenn die Maskenpflicht keinerlei Schutz bietet vor irgendwelchen Infektionen, dann ist schon deswegen die Pflicht unverhältnismäßig verfassungswidrig. Wenn sie aber Menschen abhält, aus den verschiedensten Gründen, weil die Maske unbequem ist, die Atmung beeinträchtigt, die Sicht beeinträchtigt etc. und Menschen deswegen weniger zur Versammlung gehen, ist die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof behauptete Neutralität des Eingriffs nicht mehr gegeben. Und letztendlich ist die Maske eine Demütigung des Protestierenden, insbesondere im Freien.

3. Zu Rn. 14    Selbstbestimmungsrecht des Anmeldenden

Die Antragsteller begehren eben deshalb den Wegfall der Maskenpflicht, weil sie wissen, dass viele Mitbürger nicht zu Versammlungen gehen, wenn die Maskenpflicht angeordnet ist. Viele, die gegen sämtliche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen protestieren, wollen damit gerade kundtun, dass sie sich auch in einer Versammlung nicht den ihrer Auffassung nach unberechtigten Willen des Verordnungsgebers aufdrängen lassen wollen. 

Geht man davon aus, dass die Maske keinerlei Schutz vor Infektionen bringt, bedeutet dies auch in diesem Punkt, dass die Versammlungsfreiheit beeinträchtigt wird. 

4. Zu Rn. 15    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und anderer unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig

Bisher ist nach Kenntnis des Unterzeichners noch keinerlei Ansteckung bei Versammlungen unter freiem Himmel festgestellt worden. Damit kann es bei der Frage der Maskenpflicht zu einer Rechtsgüterkollision überhaupt nicht kommen, weil die Maske im Freien nicht schützt. Immer wieder wird bei diesem Beispiel deutlich, dass es hier um das Interesse der Exekutive geht, durch die Maskenpflicht zu demonstrieren, dass dem Versammlungsteilnehmer physisch und psychisch seine Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass ein völlig ungeeignetes Mittel, die Maskenpflicht, den diversen aufgezeigten Einschränkungen gegenübersteht. 

Mit dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch setzten sich beide Instanzen nicht auseinander. Es wird nochmals mit dem Protokoll der Beweisaufnahme beigefügt und auf die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen hingewiesen, das keine Infektionsgefahr ohne Masken im Freien besteht.

5. Rn. 18 Wissenschaftliche Erkenntnisse fortlaufend gewinnen, aufbereiten und korrigieren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint, der damalige Vortrag der Antragsteller sei zu pauschal. In zahllosen Einzelpunkten wurden in den vorgenannten Ausführungen aber aufgezeigt, dass sich die Exekutive um die neuen Sachverhalte, die weltweit in den letzten Wochen sich gezeigt haben, überhaupt nicht kümmert, weil nur uralte Textkonserven verwendet werden, die mit der vorliegenden Versammlung nichts zu tun haben. „Pauschal“ trägt hier die Stadt München vor.

Wenn das Verwaltungsgericht mit Deckung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf die „Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts rekurriert“, so muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass fast sämtliche Prognosen des Robert Koch-Instituts bisher falsch waren und sich weder Exekutive noch Legislative bemühten, andere wissenschaftliche Erkenntnisse“ heranzuziehen. Hier hat die Exekutive reinste Selbstschau bei der wissenschaftlichen Auswertung betrieben.

6. Rn. 19 Fehlerhaftigkeit des PCR-Tests

Wenn hier beide Gerichte noch von einem „Goldstandard für die Diagnostik“ sprechen, so folgt man hier zwar der Diktion von Drosten und Wieler, vernachlässigt aber einen international evidenten Erkenntnisstand. Weitere Ausführungen sind hier überflüssig. Allein die juristische Logik zeigt, dass dieser Goldstandard falsch ist. 

Infektiosität kann nachgewiesen werden, wenn in einem Labor nachgeprüft wird, ob es sich um lebendes Material handelt.

7. Robert Koch-Institut und Inzidenzwerte 

Bereits oben wurde dargelegt, dass die Inzidenzwerte keinerlei Bedeutung für eine Erkrankung von Menschen haben. Sie haben eine Bedeutung dafür, dass weite Bevölkerungsteile in die Quarantäne geschickt werden mit der Folge einer Schädigung des gesamten Wirtschaftssystems.

8. Definition der Fallzahlen durch das Robert Koch-Institut

Im Folgenden wird noch einmal auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, da gegebenenfalls andere Richterinnen und Richter entscheiden. Allein die Falldefinition, wie sie beim Robert Koch-Institut seit dem 19.05.2020 gilt, beweist die fehlende Kompetenz dieses Instituts und dessen Repräsentanten. 

9. Rn. 23 Omikron-Variante und sehr viel leichtere Krankheitsverläufe

In seiner Entscheidung vom 28.01.2022 meint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, „verfehlt ist weiter der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die ansteckendere Omikron-Variante nur sehr viel leichteren Krankheitsverläufe verursache und dies zu einer Immunität der Bevölkerung führe.“ 

Im Rahmen der Amtsermittlung müsste der Senat heute feststellen, dass das damals Verneinte zumindest heute richtig ist. Richtig ist auch, dass die Omikron-Variante deutlich übertragbarer ist. Weiter ist richtig, dass wir hierdurch bald zu einer gewünschten Herdenimmunität kommen. 

Zwischenzeitlich ist fast weltweit offensichtlich, dass für die Zukunft die Ungeimpften besser dastehen als die Geimpften, die sich einer Flut von Nebenwirkungen und Todesfällen konfrontiert sehen.

11. Konkreter Versammlungsort

Nach wie vor ist der Hinweis richtig, dass durch die windige Situation auf der Theresienwiese praktisch keine Gefahr für eine Ansteckung im Freien besteht. Die Antragsgegnerin, die die Auflagen begründen muss, hat sich damit nicht befasst. 

12. Angegriffene Beschränkungen unverhältnismäßig

Wenn Masken keinen Schutz geben, ist jegliche Einschränkung am Körper eines Versammlungsteilnehmers, insbesondere im Gesicht, was die persönliche Ausdrucksfähigkeit auf einer Versammlung darstellt, unverhältnismäßig.

13. Schäden durch das Tragen von Masken

Das Tragen von Masken schädigt laufend den Nutzer durch eine Beeinträchtigung der Atmungsorgane, teilweise bei Brillenträgern das Sichtfeld und zuletzt durch die giftigen Partikel, die über die Maske eingeatmet werden.

Glaubhaftmachung:  Studie1 und Studie 2

D) Rechtslage im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2021

Die Entscheidung des BVerfG stellt eine höchstrichterliche Zäsur dar für die Beurteilung der Eingriffsmaßnahmen in der Coronazeit. Für die Vergangenheit, also von April bis Ende Juni 2021 hat das BVerfG die Maßnahmen der Bundesnotbremse für verfassungsgemäß erklärt und zwar selbst dann, wenn man sie heute bei besserer wissenschaftlicher Erkenntnis für verfassungswidrig ansehen müsste. Aber für die Zukunft führt die bessere Erkenntnis zur Verfassungswidrigkeit. Alle Gewalten sind aufgerufen, ab sofort alle Anstrengungen zu unternehmen, um für heute und die Zukunft die Sicherung der Grundrechte zu gewährleisten. 

Seit März 2020 stehen in der Bundesrepublik Deutschland die Grundrechte im Focus des rechts- und gesellschaftspolitischen Geschehens wie nie zuvor nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. Als Organ der Rechtspflege ist der Unterzeichner bis ins Mark erschüttert zu sehen, wie zerrissen unsere Gesellschaft sich zeigt bis in die Familien hinein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gamechanger. Es besteht die Überzeugung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts allen Beteiligten Gewalten eine Richtschnur und eine Hilfe bei der Bewältigung der Krise ist.

I. Gesellschaftliche und rechtspolitische Betrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (Az.: 1 BvR 781/21 und 6 andere).      

Bis März 2020 war die Hierarchie unseres Rechtsstaates im historischen Rahmen gewachsen und hat Stabilität gewonnen. Seit der Coronapandemie werden aber Verfassungsfragen selbst auf der untersten Rechtsebene virulent. Die Bürger rufen verzweifelt nach der Verfassung; die einen, denen die Einschränkungen der Grundrechte nicht weit genug gehen und die anderen, die sie bereits verletzt sehen.

In allen gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Feldern unserer Demokratie steht jetzt sogar die Forderung der Politik und mancher Fachleute nach Impfung der gesamten Bevölkerung im Raum. Die gesellschaftliche Zerreißprobe steuert nunmehr ihrem Höhepunkt zu. 

Unser neuer Bundeskanzler Scholz spricht von 50 Mio. „Versuchskaninchen“ bei der Impfung und er meint, auch die restlichen 30 Mio. müssten geimpft werden, gegebenenfalls mit Zwang. In diesem Zusammenhang spricht er auch davon:

„Es darf keine roten Linien geben, das hat uns diese Pandemie nun wirklich gezeigt.“ 

Und aus der medizinischen Verbandsebene heraus wird von höchster Stelle, vom Vorsitzenden des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, ein Angriff auf die Judikative gestartet, ganz offensichtlich zur Stärkung der Exekutive und Legislative:

„Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten.“

Die „kleinen Richterlein“ gibt es zwischenzeitlich auch in Bayern, weil hier die gleiche Entscheidung getroffen wurde.

Beide Äußerungen von gesellschaftlich hochstehenden Persönlichkeiten stellen einen direkten Angriff auf den Rechtsstaat dar. Daher kam die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade noch rechtzeitig. Sie ist eine gelbe Karte für Exekutive und Legislative.

Die politische Machtverteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, zwischen Macht und Recht wird sich gesellschaftspolitisch in diesen Wochen und Monaten entscheiden. Dabei ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 von besonderer Bedeutung, weil sie in Bezug auf die Verfassung deutliche Fingerzeige an sämtliche Beteiligte enthält. Und dabei ist es nicht so, dass mit dieser Entscheidung die einen verloren und die anderen gewonnen hätten, also Legislative und Exekutive einen Freifahrtschein für Grundrechtseinschränkungen erhalten hätten. Das Gegenteil ist er Fall.  Die Entscheidung ist in beiden Richtungen salomonisch zu lesen. Für die Zukunft des Rechtsstaats und unsere Demokratie wird es von entscheidender Bedeutung sein, ob die beteiligten Gewalten, deren Repräsentantinnen und Repräsentanten und auch die Bürgerinnen und Bürger den eindeutigen Fingerzeig des BVerfG verstehen und umsetzen. Dann könnten alle wieder versöhnt werden.

II. Fachwelt und Auswirkungen

Die Einen sind enttäuscht und halten die Entscheidung für falsch und die Anderen sehen sich bestätigt, insbesondere die Exekutive. 

Entscheidung materiellrechtlich falsch

Materiellrechtlich halte ich die Entscheidung wie viele Fachleute auch für falsch, weil sich das Gericht zum Sachverhalt nicht ausreichend informiert und im Wesentlichen nur die Aussagen des RKI zugrunde legt, also Feststellungen der Exekutive ohne Beachtung des gesamten wissenschaftlichen Spektrums übernimmt. Die Unsicherheiten zum aufzuklärenden Sachverhalt legt das BVerfG immer wieder seiner Entscheidung zugrunde, verlangt aber vom Gesetzgeber nicht einmal die Beweismaßstäbe, die bei jedem Amtsgericht in Zivilsachen als Minimalstandards gelten. Die Freiheitsrechte wurden kaum in Bezug zu den Einschränkungen gesetzt. Zu den Kollateralschäden findet sich in der Abwägung praktisch gar nichts.

Im Grunde konnte der Gesetzgeber nicht nachweisen, dass

– es eine Übersterblichkeit wegen der Coronapandemie gibt,

– das Gesundheitssystem in Gefahr ist, insbesondere dass eine Überstrapazierung der Intensivstationen im Vergleich zu früher wegen Corona gegeben war und ist (Belegung mit Coronapatienten unter 4 %),

– der PCR- Test eine Infektion nachweist. Selbst die WHO sagt, dass der positive Test allein nicht ausreicht. In den USA ist die Zulassung ab 1.1.22 zurückgezogen.

Aber gerade auf diese unklaren Sachverhalte und daraus abgeleiteten Prognosen bauen die Eingriffsmaßnahmen auf. Damit fehlt den Eingriffsmaßnahmen eine ausreichende Legitimation für die Eingriffe in die Grundrechte.

Aber:

Entscheidung rechts- und gesellschaftspolitisch richtig trotz Befangenheit der Richter. Danach rechtsstaatlicher „Sündenfall“

Es ist erschütternd zu sehen, wie das Bundesverfassungsgericht in einer rechtsstaatlich angespannten Situation, das über Jahrzehnte erworbene Vertrauen verspielt hat.

Besorgnis der Befangenheit und „Sündenfall“

Es war unserem höchsten Gericht, von dessen Präsidenten eine hohe Lobrede zum 70-jährigen Bestehen des Grundgesetzes gehalten wurde, in besonderem Maße unwürdig, sich in einer sehr sensiblen gesellschaftspolitischen und rechtspolitischen Situation mit der Exekutive, sprich hier mit der Bundeskanzlerin im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens, „gemein“ zu machen. Wenn sich Richterinnen und Richter hier selbst nicht für befangen erklären, entlastet sie das nicht vor der gesamten Volksgemeinschaft. 

Schlimmer als diese offensichtliche Besorgnis der Befangenheit ist allerdings der „Sündenfall“, den sich der erste Senat am 14.12.2021 dadurch leistete, dass er für die mündliche Verhandlung eine Zulassung der Beteiligten nur mit 2 G ermöglichte. Damit waren die Ungeimpften ausgeschlossen. Diese rechtsstaatlich bisher ungeprüfte Praxis wird bis heute fortgesetzt.

Hier demonstriert das höchste Gericht die „Macht des Faktischen“ und setzt sich damit über Rechtsstrukturen hinweg, die in höchster Instanz von ihm selbst erst geprüft werden müssen. Das ist eine totalitäre Verhaltensweise. Es wäre dem Gericht ohne Weiteres möglich gewesen, sämtliche Beteiligten in irgendeiner anderen Form, zum Beispiel über eine Videoschaltung, zur Verhandlung zuzulassen. 

Hier überschreitet das Bundesverfassungsgericht eine rote Linie, die vom Rechtsstaat vorgegeben ist. Das ist mehr als ein Fauxpas. Das ist eine Verfassungsfrage.

In der gesamten Pandemiezeit ist dem Unterzeichner bisher nicht ein ähnliches Verbot vor Gerichten erteilt worden. Das ist vorauseilender Gehorsam gegenüber Legislative und Exekutive.

Akzeptanz aus Gründen der Rechtssicherheit und politischem Kalkül

Obwohl ich der materiell-rechtlichen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts, wie viele andere nicht folge, hätte ich die Entscheidung genauso wie die Verfassungsrichterinnen und -richter getroffen, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtspolitik. Hätte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur „Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen“ für verfassungswidrig erklärt, wäre dadurch eine breite Unsicherheit in der Bevölkerung entstanden. Was hätte mit Entscheidungen geschehen sollen, die vorher schon aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind? Hätten Sie alle aufgehoben werden müssen? Was für eine Verunsicherung! Zudem hätte der überwiegende Teil der Bevölkerung, der sich auf die Gesetzeslage verlassen hat, die Welt nicht mehr verstanden. Insofern wirkte die Entscheidung für den größten Teil der Bevölkerung beruhigend. Zudem hätten viele bei einer anderslautenden Entscheidung nach Schadensersatzansprüchen gegen den Staat gerufen. Diese wären zwar nach § 839 Abs. 3 BGB kaum erfolgreich durchsetzbar gewesen, weil fast keiner der betroffenen Bürger den Rechtsweg ausgeschöpft hatte. Aber auch hier wäre eine extreme Unruhe entstanden.

Der Unterzeichner sieht sehr wohl, dass in anderen Staaten die Gerechtigkeit der hier betonten Rechtssicherheit vorziehen.

Für die Enttäuschten, eigentlich für alle, enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber doch eine positive Perspektive, wenn man sich die grundlegenden Ausführungen zur Gewaltenteilung ansieht, sie als aktuelle Kritik auffasst und den Auftrag an Organe der Rechtspflege für die Zukunft erkennt, jeden Tag neu die Verfassungsfrage zu den erlassenen Coronamaßnahmen zu stellen. 

Bedeutung für Rechtsstaat und Demokratie: Gewaltenteilung

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich im Beschluss grundlegend mit Demokratie und Rechtsstaat auseinander, wohl deswegen, weil es auch selbst weiß, wie in der derzeitigen Pandemiesituation nach fast zwei Jahren Zick-Zack-Kurs der Legislative und Exekutive Rechtsstaat und Demokratie in hohem Maße gefährdet sind. 

Das RKI als Dreh- und Angelpunkt in der Pandemie

Bei der gesamten Entscheidung stützt sich das Bundesverfassungsgericht laufend auf Sachverhalte, die vom RKI gesammelt und erarbeitet wurden. Die Legitimation des RKI wird bereits eingangs der Entscheidung wie folgt herausgestellt: 

„Das Infektionsschutzgesetz räumte bereits vor Inkrafttreten der hier angegriffenen Vorschriften Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein. Dem Robert Koch-Institut (RKI) war die Aufgabe übertragen, Konzeption zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln.“ (siehe Randnummer 5)

Das Problem ist nur, dass das Bundesverfassungsgericht sich letztendlich nur auf diesen Teil der Exekutive verlassen hat, der während der gesamten Zeit der Pandemie eine objektive Aufklärung der Sachverhalte, insbesondere durch Beiziehung verschiedenster Wissenschaftsbereiche verhindert hat. Zunächst dadurch, dass selbst eine Obduktion der Coronatoten geradezu verhindert wurde, obwohl jeder Mediziner weiß „wir lernen von den Toten“. Schnell wurde dann auch klar, dass man sich auf das Thema Thrombosen fokussieren muss. Therapien werden nicht ins Auge gefasst.

Im Folgenden wird ersichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht offen zeigt für andere Ergebnisse, wenn diese nur zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt werden. Andere Entscheidungen werden damit in Aussicht gestellt. 

Nun aber zurück zur Gewaltenteilung. 

III.Gewaltenteilungsgrundsatz und Blitzlicht auf die Exekutive

Mit den folgenden Sätzen zeigt das Bundesverfassungsgericht, wie von ihm selbst die politische Situation als höchst dramatisch gesehen wird: 

„Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes… Er bezweckt unter Anderem eine politische Machtverteilung sowie die gegenseitige Kontrolle und Begrenzung der drei Gewalten mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt … Die Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss gewahrt bleiben, damit keine Gewalt ein vom Grundgesetz nicht vorgesehenes Übergewicht über eine Andere erhält.“ (siehe  Randnummer 140).

Geradezu beschworen durch das Bundesverfassungsgericht wird hier die „politische Machtverteilung sowie die gegenseitige Kontrolle und Begrenzung der drei Gewalten“ sowie die „Mäßigung der Staatsgewalt“. Würde das Bundesverfassungsgericht hier nicht das Übergewicht der Exekutive gegenüber der Judikative und der Legislative sehen, würde es nicht zur „Mäßigung der Staatsgewalt“  geradezu aufrufen. 

Es muss die Bevölkerung und auch Organe der Rechtspflege beruhigen, dass in dieser Entscheidung der Gewaltenteilungsgrundsatz in höchst prägnanter Form herausgestellt wird. 

IV.Auftrag an Organe der Rechtspflege, Richter- und Anwaltschaft

Der Richter schwört „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen“ (siehe § 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Dabei ist im Eid enthalten, dass der Richter sein Amt „getreu dem Grundgesetz“ auszuüben hat. 

In Zeiten der Pandemie, in der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.2020 Grundrechtseingriffen sieht, „die nach ihrer Reichweite, Intensität und ihrer zeitlichen Dauer mittlerweile ohne Beispiel sein dürften“ (NE 20,2360, Juris RN. 30.), sind Richter als Organe der Rechtspflege auf ihre im Eid bekräftigte Aufgabe hinzuweisen. Einen gleichlautenden Auftrag hat der Gesetzgeber auch der Anwaltschaft erteilt: 

Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“ (siehe § 1 Abs. 3 Berufsordnung für Rechtsanwälte). (Hervorhebung durch den Verfasser).

Gerade in Pandemiezeiten, in der in allen Rechtsbereichen unsere Grundrechte wie nie zuvor gefordert sind, hat der Anwalt gegenüber Exekutive und Judikative eine besondere Verantwortung und einen besonderen Auftrag, nämlich den Bürger 

vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“

Die Anwaltschaft ist also von der Verfassung und vom Gesetzgeber in besonderem Maße aufgefordert, verfassungsschützend gegenüber den Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative tätig zu sein. 

Von unserer Verfassung her sind Organe der Rechtspflege gerade in einer Situation, wo es um die politische Machtverteilung im Rechtsstaat und in der Demokratie geht, besonders aufgerufen, ihrer Funktion gerecht zu werden. 

Steilpass der Entscheidung zu Sachverhalten vor und nach dem 19.11.2021 für Organe der Rechtspflege

Wenn sich Befürworter als auch Gegner der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestärkt oder deprimiert zurücklehnen und meinen, damit sei die Messe gelesen, so kann es nur daran liegen, dass eben die Entscheidung selbst nicht gelesen wird. Die Entscheidung sanktioniert zwar die Vergangenheit auch bei ungeklärten Sachverhalten in tatsächlicher Hinsicht. Sie erteilt aber den Organen der Rechtspflege im ganz konkreten Fall der Pandemie einen Auftrag, tagtäglich die Entscheidungen der Legislative und Exekutive an der Verfassung zu überprüfen. Denn während der ganzen bisherigen Pandemiezeit sind die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen im Wesentlichen auf Prognosen der Exekutive zurückzuführen, insbesondere des RKI. Das Bundesverfassungsgericht sagt deutlich, dass es falsche Prognosen für die Vergangenheit halten will; aber keinesfalls akzeptiert, dass falsche Prognosen auch in die Zukunft wirken:

Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage … Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt … Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.“ (Siehe Randnummer 186).

Das sind die zentralen Sätze des Bundesverfassungsgerichts, mit denen bezeugt wird, dass sich das Gericht selbst jederzeit anders entscheiden wird, wenn nur die Prognosen jetzt und in Zukunft anders aussehen. Und diese Programmsätze sind allen Organen der Rechtspflege ins Stammbuch geschrieben. Jeder Richter hat jeden Tag erneut die ihm vorgelegten Eingriffe in die Grundrechte an der Verfassung zu prüfen und hieraus seine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. 

Für noch nicht entschiedene Sachverhalte bedeutet das, dass jeder Richter die zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung möglichen Erkenntnisse zugrunde zu legen hat. Für diese anstehende Prüfung ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wichtige Kriterien.

VI. Unsicherheiten im rechtlichen und tatsächlichen Bereich

Rechtliche Unsicherheiten

1.1. Unsicherheiten gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers 

Das Bundesverfassungsgericht gesteht dem Gesetzgeber grundsätzlich einen „Einschätzungsspielraum“ zu. Dabei stellt es aber klar, „dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen.“ (Siehe Randnummer 204).

1.2. Zeitlich begrenzter Beurteilungsrahmen – strengere Maßstäbe

Das Bundesverfassungsgericht begrenzt sich in seinem Prüfungsauftrag an der Verfassung selbst allein schon deswegen, weil die Gesetze nur einen kurzen Zeitlauf hatten und das Auslaufen kurz bevorstand:

„Ob bei anhaltender Pandemielage bei der Beurteilung der Eignung strengere Maßstäbe an Art und Umfang der vom Gesetzgeber herangezogenen tatsächlichen Erkenntnisse über die Wirkungsweisen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie anzulegen sind, ist wegen des Auslaufens der hier angegriffenen Regelungen nicht zu entscheiden.“ (siehe Randnummer 191).

Das Bundesverfassungsgericht stellt also selbst „strengere Maßstäbe an Art und Umfang der vom Gesetzgeber herangezogenen tatsächlichen Erkenntnisse über die Wirkungsweisen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie“ in den Raum. Nun ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich schon fast zwei Jahre vergangen sind, in denen sich das RKI mit den „Erkenntnissen über die Wirkungsweisen von Maßnahmen“ auseinandersetzen konnte. Festzustellen ist jedenfalls, dass fast nichts, was als Prognose herausgegeben wurde, eingetroffen ist. Damit ist völlig klar, dass auch nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ab sofort „strengere Maßstäbe“ heranzuziehen sind.

1.3. Pflicht für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen

Das Bundesverfassungsgericht weist vielfältig darauf hin, dass Prognosespielräume und Einschätzungsspielräume nicht beliebig zur Verfügung gestellt werden können. Je mehr Zeit vergeht, desto strenger sind die Anforderungen an den Gesetzgeber oder auch an die Exekutive:

„Verändern sich die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten des Gesetzes können Einschätzungsspielräume des Gesetzgebers die Regelung zwar möglicherweise irgendwann nicht mehr tragen …“. (Siehe Randnummer 189). 

Weiter stellt das Bundesverfassungsgericht in den Raum, dass der Gesetzgeber „für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen“ hat. (siehe Randnummer 190).

Zudem muss der Gesetzgeber

 „Hinreichend für einen Erkenntnisfortschritt Sorge“ tragen. „Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen … „. (siehe Randnummer 190). 

1.4. Intensivierte inhaltliche Kontrolle, hinreichend gesicherte Grundlage

„Die Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Gemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen.“ (Siehe Randnummer 171). 

Dem Gesetzgeber ist also der Auftrag erteilt, sich ein „hinreichend sicheres Urteil zu bilden“. Dabei reicht es nicht aus, dass es sich ständig auf das RKI beruft. Es bedarf eigener Abwägungen. Das RKI bezieht eine Güterabwägung gerade nicht mit ein, beschäftigt sich überhaupt nicht mit der Abwägung von Freiheit und Sicherheit. Das Bundesverfassungsgericht blendet diese Kardinalfrage, die nicht das RKI zu leisten hat, völlig aus.

1.5. Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage

Der Gesetzgeber muss sich ein „hinreichend sicheres Bild“ machen. Der Gesetzgeber muss sich „an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientieren …“ (Vergleiche Randnummer 171).

Der Gesetzgeber befasst sich nicht mit dem breiten Spektrum wissenschaftlicher Stellungnahmen, die international zur Verfügung stehen. Auch im nationalen Bereich werden von Anfang an kritische Stimmen, die aber auf langjährige Expertise verweisen können, einfach ausgeblendet (Bhakdi, Wodarg und andere).

Der Gesetzgeber begrenzt hier bewusst Erkenntnismöglichkeiten. Das Gericht diskutiert das nicht.

2. Unsicherheiten im Sachverhalt

Die Unsicherheiten im Sachverhalt resultieren in der vorliegenden Entscheidung im Wesentlichen daraus, dass sich das Gericht fast ausschließlich an der Exekutive orientiert, nämlich am RKI. An den nachfolgenden Punkten sieht man, auf welchem unsicheren Terrain sich das Gericht befindet, wenn es nicht selbst grundlegende Sachverhaltsaufklärung betreibt, wie es bei einer Amtsermittlung bei jedem Amtsgericht Gang und gäbe ist. 

2.1. Überlastung des Gesundheitssystems

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der „Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut“ ein schützenswertes Gut. (Siehe Randnummer 174).

Nur war das Gesundheitssystem seit Beginn der Pandemie zu keinem Zeitpunkt überlastet. Dies gilt insbesondere für die Intensivbetten, die im Jahre 2020 lediglich unter 4 % mit Covid-Patienten belegt waren. 

Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts ist somit nicht richtig:

Eine hohe Inanspruchnahme der intensivmedizinischen Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten wäre daher mit erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefahren für andere intensivpflichtige Patienten einher gegangen.“ (Siehe Randnummer 175).

Wenn es die „hohe Inanspruchnahme“ wegen Covid-19-Patienten nicht gibt, entfallen die Grundlagen für die Eingriffsmaßnahmen, zumindest ab heute.

2.2. Fortlaufendes Ringen um wissenschaftliche Erkenntnisse nicht erfolgt

Das Bundesverfassungsgericht fordert richtig:

„Der sachlich fundierte Umgang mit einer neuartigen globalen Pandemie ist insofern gerade davon geprägt, das wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die Maßnahmen gestützt werden, die Eingriffe in Grundrechte bewirken, fortlaufend gewonnen, aufbereitet und korrigiert werden.“ (Siehe Randnummer 178).

Dazu hat der Gesetzgeber das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beauftragt, hierfür institutionell Sorge zu tragen Dem ist das Robert Koch-Institut aber nicht ausreichend nachgekommen. 

Nach § 11 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz hat das Robert Koch-Institut „entsprechend dem jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen“ die Falldefinitionen für die Bewertung von Verdachts-, Ankunft-, oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern zu erstellen und sie vorzuschreiben. 

Diese Falldefinition erschien erstmals mit Stand vom 29.05.2020 und wurde sodann geringfügig am 23.12.2020 ergänzt. Diese Falldefinitionen sehen wie folgt aus: 

Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid-19)(SARS-COV—2)

„Klinisches Bild eines COVID-19, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: 

– akute respiratorische Symptome jeder Schwere, 

– neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust, 

krankheitsbedingter Tod 

Labordiagnostischer Nachweis 

Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] 

– Antigennachweis (einschließlich Schnelltest) 

– Erregerisolierung (kulturell), 

Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). (Falldefinition Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) (rki.de)).

Diese grundlegenden Falldefinitionen, die offensichtlich bisher die Einzigen sind, erlauben es, fast jeden Kranken mit respiratorischen Symptomen zu einem Coronakranken zu machen, wenn nur eines der drei folgenden Kriterien reicht:

– akute respiratorische Symptome jeder Schwere, 

– neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust, 

krankheitsbedingter Tod 

Wie soll bei derartigen Kriterien eine Falldefinition möglich sein, die Grundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen ist? Diese Falldefinitionen sind uferlos. 

Des Weiteren wird der „labordiagnostische Nachweis“ in der Bundesrepublik und wohl auch fast in der gesamten Welt nur durch einen PCR-Test geführt. Dabei sagt selbst die WHO, dass ein positiver Test für eine Diagnose nicht ausreicht. Entweder es zeigen sich Symptome im Rahmen des klinischen Bildes oder es erfolgt eine Erregerisolierung im Labor. 

Allein wegen dieser völlig unzureichenden und uferlosen Falldefinition fehlt sämtlichen Maßnahmen eine ausreichende Grundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen. 

Zu keinem Zeitpunkt hat das Robert Koch-Institut in der ganzen Pandemiezeit signifikant die „den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen“ Falldefinition fortgeschrieben. 

Durch einen PCR-Test ist die in § 2 Infektionsschutzgesetz definierte „Infektion“ nicht nachweisbar. Dieses setzt die „Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder seine Vermehrung im menschlichen Organismus“ voraus. Das ist mit einem PCR-Test allein nicht nachzuweisen. Er ist aber die Grundlage für alle Maßnahmen.

Allein schon damit fallen sämtliche grundrechtseinschränkende Maßnahmen in sich zusammen. 

Allein diese Falldefinitionen sprechen dem RKI jegliche Kompetenz ab. Mediziner bezeichen sie größtenteils als Unsinn. Juristen weichen bei der Vorlage er Falldefinitionen immer darauf aus, dass das ja nicht alles gemeldet wird.

2.3. Tragfähige Erkenntnisse über Therapien

Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei ersichtliche Anstrengungen unternommen wurden, nach wirksamen Therapien zu forschen. Lediglich zwei Landtagsabgeordnete aus Bayern wiesen auf Ivermectin hin und erklärten, dass mit dieser Behandlung Todesfälle vermieden und die Belegung der Intensivbetten reduziert werden könnte. 

Beweis: Schreiben Landtagsabgeordnete Reiß/Seidenath

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Exekutive Forschungsaufträge erteilt hätte, um die Krankheit bereits im Vorfeld zu mildern, insbesondere Einweisungen in Krankenhäuser zu vermeiden. Zwischenzeitlich liegen genügende Erfahrungsberichte von Medizinern vor, die über eine intensive Betreuung ihrer Patienten nachweisen, dass diese zu Hause genesen sind, bevor sich das Thema einer Einweisung in ein Krankenhaus überhaupt stellte.

2.4. Ähnliche Belastung wie in Influenzazeiten 2017/2018

Die Belastung des Gesundheitssystems stellte sich nicht in einem höheren Ausmaße dar, wie in der Influenzazeit 2017/2018. All das wird ausgeblendet. Letztendlich dient die derzeitige Pandemiezeit wohl auch dazu, von grundsätzlichen Problemen unsere Gesundheitssystems abzulenken. 

2.5. Keinerlei Abwägung der Eingriffsmaßnahmen mit Kollateralschäden 

Das Bundesverfassungsgericht blendet bei der Abwägung zwischen Eingriffen und deren Auswirkungen völlig die allenthalben sichtbaren Kollateralschäden in der Bevölkerung aus. Dazu gehören insbesondere die psychischen Auswirkungen bei Kindern, die mit Sicherheit Langzeitfolgen haben werden. 

Zwischenzeitlich zeigen sämtliche offizielle Statistiken die dramatische Zunahme von schweren gesundheitlichen Schäden bis zu Todesfällen im Impfbereich.

Zur Aufklärung dieser Sachverhalte sind alle Gewalten verpflichtet. Es handelt sich um eine Holschuld. Nicht der Bürger muss etwas beweisen, sondern die Staatsgewalten, wenn Eingriffe unbestritten in Grundrechte vorliegen.

VII. Perspektive für Rechtsstaat und Demokratie – Reichsbürger u.a.

Fast alle bisherigen Erkenntnisse und Prognosen haben sich in der Zeit seit März 2020 als falsch erwiesen. Die Wunderwaffe Impfung hat nach und nach ihren Charme verloren. Sie wirkt nicht; sie schützt nicht vor Ansteckung und Weitergabe des Virus. Die Bürger haben weitgehend alles mitgemacht und wurden immer wieder enttäuscht. Dazu kommt noch die wirtschaftliche Gefährdung des gesamten Mittelstands.

Zu berücksichtigen ist auch, dass Wunderwaffen oft auch ein eigenes Problem darstellen. Wie hoch sind hier die Kollateralschäden? Und jetzt noch die Impfpflicht!

Nicht nur die Ungeimpften; auch die Geimpften geraten langsam in Ohnmacht. Und darin liegt jetzt die Gefahr für Ideengut wie bei Reichsbürgern und anderen. Es gilt jetzt, schnell zu handeln.

Die letzte Hoffnung liegt bei der Judikative.

Dr. Josef Hingerl

Rechtsanwalt