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Impffrei

Du möchtest dich nicht impfen lassen und überlegst jetzt, was du im Falle einer Impfpflicht tun kannst?

Stand 21.02.2022 – Diese Seite wird regelmäßig überarbeitet und um neueste Infos, Hinweise und Erkenntnisse ergänzt. Es lohnt sich deshalb in regelmäßigen Abständen reinzuschauen. Neue Infos werden unten mit Datum angehängt.

Die deutsche Bundesregierung ist aktuell dabei, über eine generelle Impfpflicht zu debattieren und abzustimmen. Außerdem wurde bereits eine einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie eine allgemeine Impfpflicht in Österreich beschlossen. Das ist es, was in den Medien zu hören ist.

Die Fakten liegen allerdings etwas anders. Debattiert wird im Bundestag schon länger nicht mehr, es wird nur immer noch mehr Angst und Hass geschürt. Der Beschluss dürfte also nur noch eine Formsache sein. Die vielbesprochene Impfpflicht für Pflegeberufe ist tatsächlich auch keine Impfpflicht, sondern eine „Drohkulisse“, die Dank der einseitigen Medienberichterstattung auch ihren Erfolg zeigt.

Fangen wir mit der „Impfpflicht für Pflegeberufe“ an (§ 20a IfSG). Warum handelt es sich hier um eine „Nebelkerze“?

Zum Einen wird zum Stichtag 15.03.2022 erstmal nur erwartet, dass man seinen entsprechenden Nachweis (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation) der Leitung vorlegt. Wird dieser nicht vorgelegt, muss die Leitung das an das jeweilige Gesundheitsamt melden, welches dann bestimmt, wie es weitergehen soll.

Niemand sagt, dass du deine Arbeitsstelle nicht mehr aufsuchen darfst. Sollte dich dein Arbeitgeber daran hindern, das Haus zu betreten oder deiner Arbeit nachzugehen, dir mit unbezahlter Freistellung drohen oder dir sogar kündigen, solltest du einen Anwalt einschalten. Wenn du keinen Kündigungsschutz hast (Arbeitsverhältnis < 6 Monate und/oder Kleinbetrieb mit bis zu 10 Mitarbeitern), dann wird die ordentliche Kündigung voraussichtlich zulässig sein. Hast du aber ganz normalen Kündigungsschutz, darf dein Impfstatus nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund sein. Eine Rechtfertigung der Kündigung ist in diesem Fall von einem Gericht zu prüfen.

Am Stichtag 16.03.2022 hat der Arbeitgeber einzig und allein die Aufgabe, den Impf- oder Genesenenstatus seiner Angestellten zu ermitteln und bei Fehlen eines Nachweises, die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses entscheidet dann, ob diese Person den Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist an andere Stelle (z.B. das Gesundheitsamt) übermitteln muss und ob jemand bei Nichterfüllung wirklich Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot erhält (IfSG § 20a Abs. 5 Satz 3). Ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot darf vom Gesundheitsamt übrigens nur nach einer vorherigen Ermessensprüfung erteilt werden. Zudem handelt es sich hier um eine sog. „Kann-Regelung“, d.h. das Gesundheitsamt kann hier individuell entscheiden und nach vorheriger Ermessensprüfung z.B. einen Pflegenotstand in einer Einrichtung erkennen und die Verbote dann nicht aussprechen. Bei der Anzahl an eingehenden Daten wird diese Entscheidung dauern.

Ein Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung von ungeimpften Bestandsbeschäftigten über die Frist hinaus also nichts zu befürchten, solange er der o.g. Meldepflicht nachkommt und kein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt für den entsprechenden Mitarbeiter ausgesprochen wurde. Er verhält sich weder rechtswidrig, noch kann er mit einem Bußgeld belangt werden.

Ihr als Arbeitnehmer habt allerdings mit einem Bußgeld zu rechnen, wenn ihr der Forderung des Gesundheitsamtes nach Vorlage eines Nachweises nach angemessener Frist nicht nachkommt. Sinnvoll wäre es, ein Schreiben an das Gesundheitsamt zu richten, in welchem ihr sagt, dass ihr vorläufig impfunfähig seid, so lange nichts anderes bewiesen wurde und um Prüfung bittet. Laut § 20a Absatz 2 Satz 1 IfSG kann neben einem Impf- oder Genesenennachweis auch ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt werden. Dreht den Spieß um und seid offen für eine derartige Prüfung. Solche allergologischen Tests können nicht mittels Prick-Test beim Allergologen durchgeführt werden (da die Impfstoffe nicht zum Aufbringen auf die Haut freigegeben sind) und müssen in einem speziellen allergologischen Zentrum durchgeführt werden. Dort soll das Gesundheitsamt euch hin überweisen (laut RKI gibt es in Deutschland zwei, „die im Hinblick auf diese Fragestellung besonders vorbereitet sind: https://dgaki.de/cac/ und https://aeda.de/covid-19- zentren“). Das hindert euch aber immer noch nicht an einer Weiterarbeit! Diese wird erst durch das oben beschriebene Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot untersagt, welches erst nach einer solchen Überprüfung ausgesprochen werden darf.

Sollte nun ein Bußgeld oder ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot verhängt werden, geht in Einspruch und wartet ab. Das hat zwar keine aufschiebende Wirkung für das Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot (heißt, ihr müsst euch trotzdem daran halten), aber die meisten Verfahren werden eingestellt! Wir sind überzeugt, dass die sog. Impfpflicht gekippt wird, somit ist alles nur eine Frage der Zeit.

Anders verhält es sich für Neueinstellungen ab dem 16.03.2022. Hier wurde im Gesetz (§ 20a Abs. 3 Satz 4 & 5) ganz klar formuliert, dass neu eingestellte Mitarbeiter geimpft oder genesen (nach SchAusnahmV §2 Nummer 3 und Nummer 5) sein müssen.

Ihr solltet euch allerdings jetzt schon in euren Arbeitsämtern ab 16.03. arbeitssuchend melden (selbstverständlich ohne zu kündigen!). So wird der Regierung bewusst, auf welchen Pflegenotstand wir zulaufen. Zudem solltet ihr euch mal Gedanken über eure Anstellung machen. Habt ihr einen Arbeitgeber, der hinter euch steht und euch unterstützt, sollte es kein Problem sein, weiter dort zu arbeiten und einfach abzuwarten.

Macht euer Arbeitgeber euch das Leben schwer und will euch unbedingt in die Impfung drängen? Dann solltet ihr mal darüber nachdenken, ob ihr dort noch richtig aufgehoben seid und euch nicht lieber selbständig machen wollt. Als selbständige Pfleger könnt ihr euch direkt von Pflegebedürftigen als Freiberufler beauftragen lassen. Da es sich hierbei dann nicht um eine Anstellung, sondern um einen Dienstvertrag handelt, dürfen euch die Auftraggeber (die Pflegebedürftigen) nicht nach einem Impfstatus fragen oder gar auf eine Impfung bestehen.

Da das Gesetz aktuell bis 31.12.2022 befristet ist (siehe Artikel 23 Abs. 4 ImpfPrG, der Artikel ImpfPrG zum 01.01.2023 in Kraft treten lässt, welcher in Abs. 1 die §§ 20a und 20b aufhebt), muss nur eine sehr überschaubare Zeit überbrückt werden. Diese Tatsache macht auch die Durchsetzung von Kündigungen sehr schwer, da ein möglicher Ausfall bei einer ordentlichen Kündigung bei einer langjährigen Anstellung kaum überzeugend dargelegt werden kann.

Kommen wir jetzt zur angekündigten und in Österreich bereits beschlossenen Impfpflicht für alle.

In Österreich ist diese bußgeldbewehrt (heißt, es wird bei Nichteinhaltung ein Bußgeld erhoben), es gibt jedoch ausdrücklich keine Erzwingungshaft. Somit ist sie einfach ein Bluff. Wird euch also ein Impftermin zugewiesen, geht einfach nicht hin und wenn dann der Bußgeldbescheid eintrifft, legt Einspruch ein und wartet ab. Wie oben bereits beschrieben werden die meisten Verfahren eingestellt. Zuerst einmal schenkt es euch aber Zeit und da wir auf das Ende zusteuern, ist Zeit momentan alles, was ihr braucht. Außerdem spielt die Befristung bis Ende des Jahres euch in die Hände. Das alles wird auffliegen und die Drohkulissen mit allen angedrohten Konsequenzen in sich zusammenfallen.

Bitte führt euch vor Augen: NIEMAND wird euch wegen der Verweigerung einer Impfung in ein Gefängnis stecken oder euch unter physischem Zwang zwangsimpfen. Es ist eure freie Entscheidung, was ihr mit eurem Körper macht! Vielleicht ist es auch der richtige Zeitpunkt, um sich neu zu orientieren, umzuschulen oder sich selbständig zu machen?!

Je mehr Menschen aktuell standhaft bleiben und durchhalten, umso eher wird es beendet sein. Wenn ihr unter Druck geratet, keinen Ausweg seht und es euch irgendwie leisten könnt, nehmt euch eine berufliche Auszeit auf Zeit – beantragt einen Sonderurlaub bzw. ein Sabbatical. Ihr braucht nur noch ein wenig Zeit!

Dieses Schreiben ist vor der Impfpflicht in Deutschland entstanden. Sollte diese vom Bundestag beschlossen werden, geratet bitte nicht in Panik. Studiert zuerst einmal – unabhängig von allen Medienberichten – den entsprechenden neuen Paragraphen sehr genau. Das, was die Medien berichten, ist in den letzten Monaten sehr weit von dem entfernt, was tatsächlich beschlossen und schriftlich festgehalten wurde. Wenn ihr Fragen haben solltet, wendet euch am Besten an einen Anwalt.

Uns ist bewusst, dass das Durchhalten gerade immer schwerer fällt. Wir alle vermissen unser normales Leben. Haltet euch aber bitte auch vor Augen, was ihr alles gewonnen habt. Ihr habt euch aufgrund kritischen Denkens und unabhängiger Recherchen für die richtige Seite entschieden, habt neue Freunde und eine neue Gemeinschaft gefunden, die viel tiefer geht als die meisten alten Freundschaften. Uns verbindet etwas, dass uns keiner mehr nehmen kann. Ihr seid aufgestanden, um für Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Demokratie einzustehen. Darauf könnt ihr stolz sein und das kann euch keiner mehr nehmen! Ihr habt den Mut aufgebracht, Flagge zu zeigen und den Mund aufzumachen. Ihr wart standhaft und stark genug, nein zu sagen, wo alle anderen ja gesagt haben.

Ihr seid es, die sich auch nach diesem ganzen Spuk noch mit reinem Gewissen im Spiegel anschauen können und wissen, dass sie richtig gehandelt haben.

Lasst euch auf den letzten Metern nicht unterkriegen! Das alles musste so kommen, damit WIR uns finden konnten und gemeinsam neu durchstarten können.